Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Antrag künftig frühzeitig stellen
Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen (§ 48b Einkommensteuergesetz) können im Finanzamt vor Ort nicht mehr sofort ausgestellt und direkt ausgehändigt werden. Grund ist die bundesweit einheitliche Umstellung des Verfahrens zur zentralen Speicherung der Freistellungsdaten. Darauf weist das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz hin.







