Grundsteuerwertfeststellung: Adressat bleibt nach Grundstücksübertragung vor dem 1.1.2025 beschwert
Mit Zwischenurteil vom 18. Juni 2025 (Az. 3 K 6/25 F) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass ein Steuerpflichtiger bei der Feststellung des Grundsteuerwerts auf den 1. Januar 2022 weiterhin geltend machen kann, in seinen Rechten verletzt zu sein, obwohl er am 1. Januar 2025 nicht mehr Eigentümer des streitgegenständlichen Grundstücks war und das Finanzamt den ihm gegenüber festgesetzten Grundsteuermessbetrag auf den 1. Januar 2025 aufgehoben hatte.







