FG Münster zum Streitwert der Anfechtung eines Gewinnfeststellungsbescheids
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass bei der Ermittlung des Streitwerts einer Anfechtungsklage wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung der Pauschalsatz i. H. v. 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts nicht anzuwenden ist, wenn ausschließlich Besteuerungsgrundlagen körperschaftsteuerpflichtiger Beteiligter streitig sind.







