Keine Steuerhinterziehung bei Kenntnis des Finanzamts
Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass kein objektiver Verkürzungstatbestand vorliegt, wenn pflichtwidrig keine Steuererklärung abgegeben wird, dem Finanzamt aber alle erforderlichen Informationen in Form elektronischer Lohnsteuerbescheinigungen vorliegen.