Gewerbesteuerpflicht eines Grundstückshändlers frühestens ab Erwerb der ersten Immobilie
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die sachliche Gewerbesteuerpflicht eines Grundstückshändlers frühestens mit dem Abschluss eines Kaufvertrages über eine erste Immobilie beginnt. Erst durch den entsprechenden Kauf sei er in der Lage, seine Leistung am Markt anzubieten.