Verkauf von Hilfsmitteln für blinde und sehbehinderte Menschen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Verkauf von Waren grundsätzlich eine typische Handelstätigkeit ist, die nicht die Voraussetzungen eines steuerlich privilegierten Zweckbetriebs i.S. von § 68 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO) erfüllt.







