Kindergeld: Rechtmäßigkeit der Auszahlungssperre gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG n. F.
Das FG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Auszahlungssperre gemäß § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG in seiner neuen Fassung rechtmäßig ist. Nach dieser Vorschrift erfolgt die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist – auch wenn der Anspruch auf Kindergeld materiell-rechtlich bereits früher entstanden sein sollte.






