Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Abgabe von Wärme aus einem Blockheizkraftwerk
Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat entschieden, dass bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die unentgeltliche Abgabe von selbst produzierter Wärme aus einem Blockheizkraftwerk nach § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStG auf den Einkaufspreis für die selbst produzierte Wärme abzustellen ist, wenn sich hierfür aus Wärmelieferungen an Dritte ein Marktpreis feststellen lässt.