Keine Verkürzung des Reinvestitionszeitraums für eine § 6b-Rücklage durch Verschmelzung
Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass eine Rücklage nach § 6b EStG auch dann auf den Rechtsnachfolger übergeht, wenn die Verschmelzung exakt vier Jahre nach Rücklagenbildung stattfindet.










