Zurechnung des Kirchensteuer-Erstattungsüberhangs auch bei fehlender steuerlicher Auswirkung in früheren Jahren
Der 6. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass ein Kirchensteuer-Erstattungsüberhang auch insoweit dem Gesamtbetrag der Einkünfte nach § 10 Abs. 4b Satz 3 EStG hinzuzurechnen ist, als sich die Kirchensteuer im Zahlungsjahr wegen eines negativen zu versteuernden Einkommens nicht ausgewirkt hat.