Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Abzinsungssatz von 5,5 % für Verbindlichkeiten
Der 13. Senat des Finanzgerichts Münster hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass jedenfalls für das Jahr 2013 keine verfassungsrechtlichen Zweifel am Abzinsungssatz von 5,5 % für Verbindlichkeiten (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG) bestehen.




