Anrechnung von nicht im EU-Ausland beantragten Familienleistungen auf deutsches Kindergeld
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass der Anspruch auf Kindergeld nach deutschem Recht auch dann in Höhe des Anspruchs auf vergleichbare Familienleistungen im EU-Ausland zu mindern sein kann, wenn der im Ausland erwerbstätige Kindergeldberechtige die dort vorgesehenen Leistungen nicht beantragt hat.





