„Rentenbeginn“ i. S. d. § 22 EStG ist das Jahr der tatsächlichen Bewilligung
Der 2. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hat entschieden, dass "Rentenbeginn" i. S. d. § 22 EStG auch dann das Jahr der tatsächlichen Bewilligung ist, wenn der bereits früher bestehende Rentenanspruch satzungsgemäß auf Antrag des Rentenberechtigten hinausgeschoben wird.








