Nach § 14c UStG geschuldete Umsatzsteuer ist keine Betriebsausgabe
Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass nach § 14c Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuerbeträge aus einer Tätigkeit, die ausschließlich zur Erstellung von Scheinrechnungen diente, nicht als (nachträgliche) Betriebsausgaben abzugsfähig sind.