Kein Vollstreckungsschutz bei einem bereits vor der COVID-19-Pandemie beantragten Insolvenzverfahren
Das Gesetz zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht und zur Begrenzung der Organhaftung bei einer durch die COVID-19-Pandemie bedingten Insolvenz (COVInsAG) i. V. m. dem BMF-Schreiben vom 19.03.2020 IV A 3 - S-0336 / 19 / 10007 :002 zielt auf aktuell drohende Insolvenzreife ab und begründet daher keinen Anspruch darauf, dass bereits bestehende und fortwirkende Maßnahmen aufgehoben werden.







