Schiffsfondsbeteiligung: Vergleichssumme unterliegt nicht der Kapitalertragsteuer
Ein Abzug von Kapitalertragssteuer durch das Kreditinstitut von einer Vergleichszahlung wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung bei der Zeichnung eines Schiffsfonds ist nicht gerechtfertigt. Das hat der 34. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm entschieden und damit eine noch in erster Instanz vor dem Landgericht Essen erfolgreiche Klage eines Kreditinstituts aus Essen abgewiesen.