Wegen Bulimie erhöhte Lebensmittelkosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass durch eine "Ess-Brech-Sucht" (Bulimie) verursachte erhöhte Lebensmittelkosten nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.







