Tätigkeitsvergütung eines Insolvenzverwalters ist keine außergewöhnliche Belastung
Der 11. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass die zugunsten des Insolvenzverwalters festgesetzte Tätigkeitsvergütung beim Insolvenzschuldner nicht zu einer außergewöhnlichen Belastung führt.