Gesetzeslücke bei der Schenkungsteuer ermöglichte steuerfreie Wertverschiebungen jedenfalls bis zur Einführung des § 7 Abs. 9 ErbStG
Zwischen den Beteiligten war streitig, ob eine disquotale Einlage in die ungebundene Kapitalrücklage einer KGaA einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang darstellt.








