Keine steuerbare Vermögensmehrung durch Unterschlagung oder Untreue
Das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht hat entschieden, dass durch eine Untreue erlangte Einnahmen regelmäßig nicht als steuerbare Vermögensmehrungen zu beurteilen sind – und zwar auch dann nicht, wenn der Steuerpflichtige die veruntreuten Gelder zunächst zum Zwecke der Bestechung weiterleitet, um dann absprachegemäß durch eine »Rückzahlung« davon (teilweise) zu profitieren.








