Keine grundsätzliche Bedeutung einer Entscheidung: Zur Zulässigkeit einer Revision
Fragen, deren Beantwortung wesentlich von den Umständen des Einzelfalls abhängig ist, sind grundsätzlich nicht klärungsbedürftig und vermögen daher die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung nicht zu rechtfertigen, erklärt der BFH.







