Steuerrecht: Anwälte dürfen Fahrtenbuch nur teilweise schwärzen
Rechtsanwältinnen und -anwälte dürfen als Berufsgeheimnisträger ihr Fahrtenbuch nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz teilweise schwärzen, um die Identitäten von Mandanten zu schützen, so das Finanzgericht Hamburg. Alle beruflichen Angaben – etwa auch Fahrten zur Kanzlei, zum Gericht oder zum Lohnsteuerhilfeverein – zu schwärzen, gehe jedoch zu weit.