Keine wirksame Klageerhebung per E-Mail oder Post seit 2023 durch Steuerberater möglich#
Die Steuerberaterplattform- und -postfachverordnung (StBPPV) ist wirksam, obwohl sie vor der Anwendbarkeit der Ermächtigungsgrundlage erlassen wurde.
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2025 ist gestartet. Damit laufen in vielen Unternehmen auch die alljährlichen Mitarbeiter- und Gehaltsgespräche an. Eine steuer- und sozialabgabenfreie Inflationsausgleichsprämie kann zwar nicht mehr in den Verhandlungstopf geworfen werden. Spielraum für eine Lohnerhöhung gibt es dennoch. Das bestätigt auch das BMF, teil der DStV mit.
Das BMF hat ein Schreiben zur Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden (§ 35c EStG) veröffentlicht und das amtliche Muster der Bescheinigung des ausführenden Fachunternehmens und der nach § 88 Gebäudeenergiegesetz ausstellungsberechtigten Person bekannt gegeben.
Die CDU/CSU-Fraktion macht die Cum-Ex-Geschäfte zum Thema einer Großen Anfrage (20/14356). Die Abgeordneten wollen unter anderem wissen, ob Hamburg im Jahr 2016 das einzige der 16 Bundesländer gewesen sei, das die Rückforderungen von zu Unrecht erhaltenen Kapitalertragsteuererstattungen aus Cum-Ex-Geschäften verjähren lassen wollte. Außerdem wird gefragt, ob Hamburg im Jahr 2017 erst durch das Bundesministerium der Finanzen zu einer Geltendmachung der Kapitalertragsteuererstattungen aus Cum-Ex-Geschäften gegenüber der Warburg-Bank veranlasst werden musste. Die Kontakte und Beziehungen von Politikern untereinander sowie zu Vertretern der Warburg-Bank im Zusammenhang mit dem Cum-Ex-Steuerfall sind ebenfalls Thema der Großen Anfrage. Die Abgeordneten erkundigen sich auch nach Spenden der Warburg-Bank an die SPD.
Seit dem 1.1.2025 ist das teilrevidierte Mehrwertsteuergesetz und die teilrevidierte Mehrwertsteuerverordnung in Kraft. Unter anderem ändert sich dies: Unternehmen mit einem steuerbaren Jahresumsatz bis CHF 5'005'000 können auf Antrag hin die Mehrwertsteuer jährlich abrechnen. Für Unternehmen, die nach der Saldosteuersatzmethode abrechnen, ist die Anzahl der zulässigen Steuersätze nicht mehr auf zwei beschränkt. Zudem tritt die Besteuerung von Online-Verkaufsplattformen in Kraft.
Das Finanzgericht (FG) Niedersachsen gibt Auskunft zur so genannten Homeoffice-Pauschale. Diese sei eine in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c des Einkommensteuergesetzes geregelte steuerliche Erleichterung für Steuerpflichtige, die von zu Hause aus arbeiten.