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21.02.2022

Trauer- und Hochzeitsrednerin: Keine ermäßigt zu besteuernde künstlerische Tätigkeit

Die Klägerin meldete nach ihrem theologischen und philosophischen Studium eine selbständige Tätigkeit als Trauerrednerin, Gestalterin von Hochzeitsfeiern sowie von Begrüßungsfeiern für Neugeborene an. Sie verfasste auch Bücher über Trauerreden und die Trauersprache.

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20.02.2022

Impfzentren: Verlängerung steuerlicher Erleichterungen für Freiwillige

Bereits in den Jahren 2020 und 2021 konnten die freiwilligen Helferinnen und Helfer in den Impf- und Testzentren von der sogenannten Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren. Die Finanzministerien der Länder sowie das Bundesfinanzministerium haben nun beschlossen, diese Erleichterungen auch für das Jahr 2022 zu verlängern.

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14.02.2022

Steuereinnahmen des Bundes und der Länder im Haushaltsjahr 2021

Die Steuereinnahmen von Bund, Ländern und Gemeinden (ohne Gemeindesteuern) stiegen im Haushaltsjahr 2021 gegenüber dem Haushaltsjahr 2020 um insgesamt 11,5 Prozent auf 761,0 Mrd. Euro. Dieser außergewöhnlich kräftige Zuwachs war auf den pandemiebedingten Rückgang im Vorjahr zurückzuführen.

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07.02.2022

Gleichgeschlechtliches Ehepaar kann Kosten für eine Leihmutter nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend machen

Aufwendungen eines aus zwei Männern bestehenden Ehepaares für eine in den USA durchgeführte Leihmutterschaft führen nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Dies hat der 10. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.

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06.02.2022

Teleologische Reduktion des sog. Einstiegstests bei der Übertragung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass bei der Übertragung von Kapitalgesellschaftsanteilen die Regelung des § 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG im Wege teleologischer Reduktion dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass sie nicht zur Anwendung kommt, wenn die betreffende Kapitalgesellschaft ihrem Hauptzweck nach einer Tätigkeit i. S. des § 13 Abs. 1, des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG dient.

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