Geringfügige Mängel der Kassenführung berechtigen nicht zu Hinzuschätzungen
Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass geringfügige Mängel in der Kassenführung eines Imbissbetriebs keine über die konkreten Auswirkungen dieser Mängel hinausgehenden Hinzuschätzungen rechtfertigen.







