Zeitpunkt für die Währungsumrechnung von ausländischen Familienleistungen
Die Klägerin und ihr Ehemann haben im Streitzeitraum 2012 bis 2014 in der Schweiz gearbeitet. Sie haben zwei Kinder. Der Ehemann erhielt zwei Kinderzulagen von jeweils 200 Schweizer Franken (CHF), also insgesamt 400 CHF monatlich. Die Klägerin beantragte Kindergeld im Inland. Sie hat dem Grunde nach einen Anspruch auf sog. Differenzkindergeld, d. h. auf die Differenz zwischen dem inländischen Kindergeld und der Schweizer Kinderzulage. Streitig war dessen Höhe.








