Gemeinnützigkeit eines Vereins zur Förderung des IPSC-Schießens
Der BFH hat mit Urteil vom 27. September 2018 (V R 48/16) entschieden, dass ein Verein, dessen Zweck in der Förderung des Schießsportes besteht - insbesondere des IPSC-Schießens (International Practical Shooting Confederation - IPSC) - im konkreten Einzelfall auch die satzungsmäßigen Anforderungen an die Feststellungen der Gemeinnützigkeit erfüllen kann. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des Urteils Folgendes:







