Im Dreieck Deutschland – Frankreich – Schweiz muss der deutsche Fiskus auch mal zurückstecken
Hat ein Mann seinen Hauptwohnsitz in Deutschland, arbeitet er in der Schweiz und lebt er in Frankreich in einer Zweitwohnung (von der aus er täglich zur Arbeit fährt), so darf das deutsche Finanzamt auch dann nicht seinen Arbeitslohn mit Einkommensteuer belegen, wenn die Schweiz wegen der Grenzgänger-Regelung des Doppelbesteuerungs-Abkommens (DBA) Schweiz-Frankreich keine Steuer erhebt.