Zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethoden
Mit nun rechtskräftigem Urteil vom Juli 2018 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass ein Steuerpflichtiger Kosten für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilmethode auch dann als sog. außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen kann, wenn er dem Finanzamt zum Nachweis der Erforderlichkeit der Behandlung nur eine kurze Stellungnahme des Amtsarztes und kein ausführliches Gutachten vorlegt.







