Abzug anerkannter „Goldfinger-Verluste“ kann nicht nachträglich über § 15a Abs. 5 EStG beschränkt werden
Verlusten, die über eine britische General Partnership im Rahmen eines sog. Goldfinger-Modells erlitten wurden, welches rechtskräftig als gewerblich anerkannt wurde, kann nicht nachträglich über § 15a Abs. 5 EStG die Ausgleichsfähigkeit versagt werden.