Vorsteuerabzug aus Aufwendungen für Trikotsponsoring
Der 11. Senat des Niedersächsischen Finanzgerichts hat über die Frage entschieden, ob im Rahmen der Umsatzsteuerfestsetzung Vorsteuerbeträge aus dem Erwerb von Sportbekleidung mit Werbeaufdrucken (sog. Trikotsponsoring) abzugsfähig sind.