Keine Berücksichtigung von Aufwendungen in Zusammenhang mit einem „Biberschaden“ als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Aufwendungen für die Beseitigung von durch einen Biber verursachter und zum Schutz vor weiteren Schäden nicht als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 EStG abzugsfähig sind.