Vorsteuerabzug aus Gutschriften und Rechnungen für Edelmetalllieferungen bei unklaren Geschäftsbeziehungen
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschied im zweiten Rechtsgang, dass der Kläger die Voraussetzungen für einen Vorsteuerabzug darzulegen habe. Habe das Gericht Zweifel daran, dass die Lieferungen tatsächlich vom Rechnungsaussteller an den Kläger ausgeführt worden sind, sei insoweit ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Außerdem hätte der Kläger erkennen können, dass er in einen Umsatzsteuerbetrug eingebunden gewesen sei. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.