Keine Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze eines Tennislehrers
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass für Umsätze eines Tennislehrers weder eine Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. i der Mehrwertsteuersystemrichtlinie – MwStSystRL – noch nach § 4 Nr. 21 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) Umsatzsteuergesetz – UStG – in Betracht komme, da es sich um die Vermittlung von Spezialkenntnissen handele.







