Baden-Württemberg: Einstellung von Steuerstrafverfahren auch durch gemeinnützige Arbeit möglich
Steuerstrafverfahren können in Baden-Württemberg künftig bei geringer Schuld von den Straf- und Bußgeldstellen der Finanzämter auch eingestellt werden, wenn stattdessen gemeinnützige Arbeit geleistet wird. Bislang war das nur gegen Zahlung einer Geldauflage möglich. Das haben das Finanzministerium und das Justizministerium gemeinsam mit dem „Netzwerk Straffälligenhilfe“ auf den Weg gebracht. Die neue Regelung gilt ab dem 1. März 2022.










