Entscheidung über Gestaltungsmissbrauch bei Cum-Cum-Geschäften
Das Hessische Finanzgericht hatte erstmalig über eine sog. Cum-Cum-Gestaltung zu entscheiden, nachdem es bereits 2016 und 2017 zwei Grundsatzentscheidungen (Az. 4 K 1684/14 und 4 K 977/14) zu Cum-Ex-Aktiengeschäften (mehrfache Erstattung einmal gezahlter Kapitalertragsteuer) getroffen hat.






