EuG wird Zuständigkeit für Vorabentscheidungen in sechs besonderen Sachgebieten übertragen
Dem Gericht der Europäischen Union wird die Zuständigkeit für Vorabentscheidungen in sechs besonderen Sachgebieten übertragen.
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Der Begriff »Differenzkindergeld« bezieht sich auf die Situation, wenn ein Anspruch auf Kindergeld besteht, aber das in einem anderen Land gewährte Kindergeld niedriger ist als das in Deutschland zustehende Kindergeld. In diesem Fall wird in Deutschland der Unterschiedsbetrag als Differenzkindergeld gezahlt. Damit soll sichergestellt werden, dass die Familie den vollen Betrag an Kindergeld erhält, der ihr zusteht.
Auf Anfrage des Bundesverfassungsgerichts hat die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) sich zu einem Verfassungsbeschwerdeverfahren geäußert, das die finanzgerichtliche Rechtsprechung zu Anforderungen an Nichtzulassungsbeschwerden betrifft. Nach Ansicht der BRAK verletzen diese Anforderungen das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz.
Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondsmarktes und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/927 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2011/61/EU im Hinblick auf Übertragungsvereinbarungen, Liquiditätsrisikomanagement, die aufsichtliche Berichterstattung, die Erbringung von Verwahr- und Hinterlegungsdienstleistungen und die Kreditvergabe durch alternative Investmentfonds vorgelegt – kurz: Fondsmarktstärkungsgesetz.
Abschalten, ausspannen, dem Alltag den Rücken kehren: So wünschen wir uns alle die Urlaubszeit. Die schönsten Urlaubsfreuden sind jedoch schnell verdorben, wenn man bei der Rückkehr mit dem Gesetz in Konflikt gerät. Das geht leider oft schneller, als es vielen Urlauberinnen und Urlaubern bewusst ist.
Der Verfassungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 12. Juli 2024 auf die Vorlage des Verwaltungsgerichts Sigmaringen § 41 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) für unvereinbar mit dem allgemeinen Gleichheitssatz der Landesverfassung erklärt.
Mit (noch nicht rechtskräftigem) Urteil hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass sich mit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts vom 20. Februar 2013 (BGBl. I 2013 S. 285) nur der Begriff der »Arbeitsstätte« und nicht auch der Begriff der »Betriebsstätte« geändert habe. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen, (u. a.) weil das FG von der Auffassung des BMF abgewichen ist (Revision inzwischen anhängig unter dem Aktenzeichen VIII R 15/24).