Zeitplan für Abschaffung von Steuerklassen III und V offen
Über Details zur geplanten Abschaffung der Steuerklassen III und V kann die Bundesregierung derzeit noch keine Angaben machen.
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Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus. Ein solcher kann aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen.
Erstmalig in diesem Jahr stellt das Bundesministerium der Finanzen in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zentrale statistische Auswertungen von geförderten Riester-Verträgen in der Auszahlungsphase, die sogenannte »Riester-Auszahlungsstatistik«, auf seiner Internetseite zur Verfügung und kommt damit zahlreichen Informationswünschen nach.
Die Rückgängigmachung von sog. Investitionsabzugsbeträgen für die Anschaffung von ab dem Jahr 2022 steuerbefreiten PV-Anlagen ist nicht zu beanstanden. Dies hat der 7. Senat des Finanzgerichts Köln mit einem aktuell veröffentlichten Beschluss entschieden.
Bei verspäteter Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019 kann wegen der (aufgrund der Corona-Pandemie) gesetzlich verlängerten Abgabefrist ein Verspätungszuschlag nach Ablauf der gesetzlich verlängerten Abgabefrist nicht nach § 152 Abs. 2 AO – sondern allenfalls nach § 152 Abs. 1 AO – festgesetzt werden.
Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die Lohnsteuer-Außenprüfungen im Kalenderjahr 2023 zu einem Mehrergebnis von 733,9 Mio. Euro geführt. Das teilt des Bundesfinanzministerium (BMF) mit.
Schweizer Banken können Informationen zu Konten und Depots deutscher Staatsangehöriger an die deutsche Finanzverwaltung übermitteln. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Der BFH sieht in der Übermittlung von Informationen zu ausländischen Bankkonten an die deutschen Steuerbehörden keine Verletzung der Grundrechte der inländischen Steuerpflichtigen.
Mit Gerichtsbescheid vom 27. März 2024 hat der 3. Senat des Finanzgerichts des Saarlandes eine Klage, in der es im Rahmen einer Einkommensteuerfestsetzung um die Frage der doppelten Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. einer Zusatzkasse gem. § 22 EStG ging, als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners sind keine Werbungskosten im Zusammenhang mit der Erzielung eines Gewinns aus der Veräußerung eines Grundstücks durch den Insolvenzverwalter.