»Zwölftelregelung« des Kirchensteuergesetzes NRW ist verfassungskonform
Die sog. Zwölftelregelung des § 5 Abs. 2 Satz 1 KiStG NRW ist verfassungsgemäß. Sie verstößt insbesondere nicht gegen Art. 4 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden.







