Umsatzsteuer: Korrektur unzutreffender Rechtsanwendung beim Bauträger
Ist ein Bauträger rechtsirrig davon ausgegangen, als Leistungsempfänger Steuerschuldner für von ihm bezogene Bauleistungen zu sein, kann er das Entfallen dieser rechtswidrigen Besteuerung ohne Einschränkung geltend machen. Mit einem entsprechenen Urteil verwirft der Bundesfinanzhof (BFH) dabei eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).