Erbfallkostenpauschale ist auch ohne Tragung der Beerdigungskosten anzusetzen
Der 3. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass die Erbfallkostenpauschale i. H. v. 10.300 Euro auch einem Nacherben zu gewähren ist, der zwar nicht die Kosten der Beerdigung des Erblassers, aber andere (geringfügige) mit der Abwicklung des Erbfalls entstandene Aufwendungen getragen hat.









