Ordnungsgemäße Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde
Laut Finanzgerichtsordnung muss der Prozessbevollmächtigte die volle Verantwortung für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde übernehmen - die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde muss daher von dem Prozessbevollmächtigten selbst stammen.