Rückwirkende Anwendung der Steuerbefreiung für ab dem 01.03.2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen
Rückwirkende Anwendung der mit dem Corona-Steuerhilfegesetz in § 3 Nr. 11a EStG eingeführten Steuerbefreiung für ab dem 1. März 2020 gewährte Corona-Sonderzahlungen