Prozessrecht: Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses im AdV-Verfahren
Lässt ein Antragsteller eine Frist zur Begründung seines AdV-Antrags ohne Reaktion und ohne einen Fristverlängerungsantrag verstreichen, entfällt sein Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO. Das hat das FG Hamburg entschieden.









