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21.02.2021

Behandlung persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA als Mitunternehmer – Behandlung der Einkünfte der Komplementäre

Der 5. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Komplementäre einer KGaA wie Mitunternehmer zu behandeln sind.

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21.02.2021

Behandlung persönlich haftender Gesellschafter einer KGaA als Mitunternehmer – Behandlung der Einkünfte der Komplementäre

Der 5. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Komplementäre einer KGaA wie Mitunternehmer zu behandeln sind.

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17.02.2021

„Rentenbeginn“ i. S. d. § 22 EStG ist das Jahr der tatsächlichen Bewilligung

Der 2. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hat entschieden, dass "Rentenbeginn" i. S. d. § 22 EStG auch dann das Jahr der tatsächlichen Bewilligung ist, wenn der bereits früher bestehende Rentenanspruch satzungsgemäß auf Antrag des Rentenberechtigten hinausgeschoben wird.

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17.02.2021

„Rentenbeginn“ i. S. d. § 22 EStG ist das Jahr der tatsächlichen Bewilligung

Der 2. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hat entschieden, dass "Rentenbeginn" i. S. d. § 22 EStG auch dann das Jahr der tatsächlichen Bewilligung ist, wenn der bereits früher bestehende Rentenanspruch satzungsgemäß auf Antrag des Rentenberechtigten hinausgeschoben wird.

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16.02.2021

Möglichkeit der Nutzung einer von einer ausländischen Kapitalgesellschaft überlassenen Immobilie genügt für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung

Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) reicht es aus, wenn die in Deutschland ansässigen Gesellschafter einer spanischen Kapitalgesellschaft die Möglichkeit haben, eine von der Kapitalgesellschaft in Spanien gehaltene Immobilie jederzeit unentgeltlich zu nutzen. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung kommt es nicht an.

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16.02.2021

Möglichkeit der Nutzung einer von einer ausländischen Kapitalgesellschaft überlassenen Immobilie genügt für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung

Für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) reicht es aus, wenn die in Deutschland ansässigen Gesellschafter einer spanischen Kapitalgesellschaft die Möglichkeit haben, eine von der Kapitalgesellschaft in Spanien gehaltene Immobilie jederzeit unentgeltlich zu nutzen. Auf den Umfang der tatsächlichen Nutzung kommt es nicht an.

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15.02.2021

Gemeinnützigkeit und politische Betätigung

Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i.S. von § 52 der Abgabenordnung (AO). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im zweiten Rechtgang als Folgeentscheidung zum sog. attac-Urteil (BFH-Urteil vom 10.01.2019 - V R 60/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301) entschieden.

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15.02.2021

Gemeinnützigkeit und politische Betätigung

Einflussnahme auf politische Willensbildung und öffentliche Meinung ist kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck i.S. von § 52 der Abgabenordnung (AO). Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im zweiten Rechtgang als Folgeentscheidung zum sog. attac-Urteil (BFH-Urteil vom 10.01.2019 - V R 60/17, BFHE 263, 290, BStBl II 2019, 301) entschieden.

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14.02.2021

Berücksichtigung von Sachverständigengutachten zum Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts

Der Bundesfinanzhof hält in seinem Urteil vom 5. Dezember 2019 II R 9/18 in Anknüpfung an sein Urteil vom 11. September 2013 II R 61/11, BStBl II 2014, 363, und gegen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 19. Februar 2014, BStBl I, 808, an seiner Auffassung fest, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG durch Vorlage eines Gutachtens, nur durch ein Gutachten erbracht werden kann, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.

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14.02.2021

Berücksichtigung von Sachverständigengutachten zum Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts

Der Bundesfinanzhof hält in seinem Urteil vom 5. Dezember 2019 II R 9/18 in Anknüpfung an sein Urteil vom 11. September 2013 II R 61/11, BStBl II 2014, 363, und gegen die gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden vom 19. Februar 2014, BStBl I, 808, an seiner Auffassung fest, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 198 BewG durch Vorlage eines Gutachtens, nur durch ein Gutachten erbracht werden kann, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat.

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