Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen umfasst Aufwendungen für statische Berechnung
Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen umfasst Aufwendungen für statische Berechnung, die zur Durchführung der Handwerkerleistungen erforderlich ist. So entschied das Finanzgericht Baden-Württemberg und ermäßigte die festgesetzte Einkommensteuer um 107,10 Euro (20 % von 535,50 Euro) nach § 35a Abs. 3 Satz 1 Einkommensteuergesetz.