In einem Trust angelegtes Vermögen gehört im Falle des Todes des Erblassers zum Nachlass und unterliegt der Erbschaftsteuer
Der 3. Senat des Finanzgerichts Schleswig-Holstein hat entschieden, dass das in einen Trust eingebrachte Vermögen nicht auf diesen übergeht, wenn der Trust im Verhältnis zum Errichter nicht tatsächlich und rechtlich frei über das Vermögen verfügen kann. Im Falle des Todes des Errichters gehört das so im Trust angelegte Vermögen zum Nachlass und unterliegt damit der Erbschaftsteuer.