Keine ermäßigte Besteuerung der Auszahlung einer Rente im Wege der Kapitalabfindung
Der 1. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass jedenfalls bei vorheriger Vereinbarung eines Kapitalwahlrechts die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 Abs. 1 EStG für die Einmalauszahlung einer Rente nicht in Betracht kommt.