Durchführung der Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG
Der 5. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts hat entschieden, dass die Günstigerprüfung gemäß § 10a Abs. 2 EStG zwischen der Berücksichtigung der Altersvorsorgeaufwendungen und des Altersvorsorgezulagenanspruchs vor dem Abzug der Steuerermäßigungen nach § 35a Abs. 1 EStG durchzuführen ist.