Regierung: Corona-Konjunkturpaket ein Erfolg
Das vom Koalitionsausschuss am 3. Juni 2020 angesichts der Corona-Pandemie vorgelegte Konjunkturpaket ist nach Ansicht der Bundesregierung ein Erfolg.
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Durch Artikel 13 des Gesetzes zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer (Bundesgesetzblatt 2021 Teil I Nr. 28 vom 08.06.2021, S. 1259 - 1274) ist die Biersteuermengenstaffel von 2003 rückwirkend zum 01. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2022 vorübergehend wiedereingeführt worden.
Um die durch die Flutkatastrophe betroffenen Unternehmen bestmöglich zu unterstützen und liquide zu halten, setzen die Finanzämter in Bayern auf Antrag die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen für 2021 herab bzw. erstatten diese im Bedarfsfall gar vollständig wieder zurück.
Die baden-württembergische Steuerverwaltung hat mit rund 4,2 Millionen Einkommensteuererklärungen im Jahr 2020 einen neuen Rekord verbucht. Trotz erschwerter Arbeitsbedingungen durch die Corona-Pandemie konnte im vergangenen Jahr die durchschnittliche Bearbeitungsdauer um einen Tag verbessert werden. „Es ist herausragend, dass die über 16.000 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter deutlich mehr Aufgaben in kürzerer Zeit unter Pandemie-Bedingungen erledigt haben. Das zeigt die beeindruckende Leistungsfähigkeit der Steuerverwaltung im Land“, sagte Finanzstaatssekretärin Gisela Splett.
Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses erfolgt regelmäßig (auch) im Interesse des Arbeitgebers. Eine im Gegenzug gezahlte Abfindung ist daher in der Regel als Entschädigung ermäßigt zu besteuern. Dies gilt grundsätzlich auch für eine (zusätzliche) Abfindung, die für die (vorzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Wahrnehmung einer sog. Sprinterklausel gezahlt wird. Denn in diesem Fall kann die Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht separat, sondern nur im Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses insgesamt betrachtet werden.